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Beamteninfo
Krankenversicherung und Beihilfe NRW

Grundsätzliches

BeamtInnen erhalten keinen Zuschuss zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung. Stattdessen wird ein Zuschuss zu den Heilbehandlungskosten gewährt, die sogenannte Beihilfe.

In NRW beträgt die Beihilfe für
den Beihilfeberechtigten              
50 %
den Beihilfeberechtigte/n mit 2 oder mehr Kindern  
(sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhöht sich
der Beihilfeanspruch nur bei einem von beiden)
70%  
den Versorgungsempfänger70% 
den/die Ehegatten/Ehegattin70 %
die Kinder und Waisen80 %
Der Ehegatte des Beihilfeberechtigten hat nur dann einen Anspruch auf Beihilfe, wenn die Einkünfte des Vorjahres die Summe von 18.000 € nicht überstiegen. (Zur Definition der Einkünfte bitte die Beihilfestelle befragen.)

 

Abkürzungen:

  • PKV = Private Krankenversicherung
  • GKV = Gesetzliche Krankenversicherung (z.B. AOK, IKK, BKK; gleichgestellt sind Ersatzkassen wie DAK, BEK, TKK).

 

Mit Wirkung zum 14.02.2009 ist eine Neufassung der Bundesbeihilfevorschriften in Kraft getreten. Aktuell hat es hierzu noch eine Änderung gegeben. Aus unserer Sicht sind die folgenden Punkte hervorzuheben:

 

1. Bundesbeihilfe

  • Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige wurde von 18.000 auf 17.000 Euro gesenkt. Für Ehegatten, die nach altem Recht die Einkommensgrenze von 18.000 Euro nicht überschritten haben, gilt eine Besitzstandswahrungsregelung.
  • Seit dem 01.01.2009 müssen sich auch Beihilfeberechtigte grundsätzlich für den Teil, der nicht von der Beihilfe abgedeckt ist, selbst versichern (§ 193 Abs. 3 VVG, mindestens ambulant und stationär). Dementsprechend hat Anspruch auf Beihilfe nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 SGB V nachweist (§ 10 Abs. 2 BBhV). Für vor dem 01.04.2007 abgeschlossene Versicherungen gilt die Besitzstandsregelung des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG. Danach genügt ein vor dem 01.04.2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag der Pflicht zur Versicherung.

    Sollte ein Beihilfeberechtigter, der seine PKV ab dem 01.04.2007 abgeschlossen hat, bei einer Absenkung seines Beihilfebemessungssatzes seine ergänzende PKV nicht aufstocken (z.B. von 30% auf 50%), würde die Beihilfe nicht mehr leisten.

    Wurde der Vertrag dagegen vor dem 01.04.2007 geschlossen, berühren Absenkungen des Beihilfebemessungssatzes, die nicht durch eine Erhöhung des PKV-Schutzes kompensiert werden, den Beihilfeanspruch nicht. Entscheidend ist hier, dass der zum 01.04.2007 bestehende (unzureichende) Versicherungsschutz nicht weiter abgesenkt wird.
  • Die Minderung der Beihilfe um 10 Euro je Quartal je behandelte Person bei Inanspruchnahme von Ärzten und Zahnärzten wurde um die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers erweitert.
  • Soweit Beihilfeberechtigte im Basistarif versichert sind, richtet sich der Umfang der Beihilfe nach den Vorgaben des Basistarifs. Aufwendungen für Leistungen, die nicht durch den Basistarif abgedeckt sind, aber nach den Bundesbeihilfevorschriften beihilfefähig sind, werden aber weiterhin als beihilfefähig anerkannt (z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus).

2. Beihilfevorschriften einzelner Länder

Inwieweit die Änderungen in der Bundesbeihilfe von den Ländern, die sich bisher der Bundesbeihilfe angeschlossen hatten, übernommen werden, steht noch nicht endgültig fest.

Bekannt ist, dass Niedersachsen es beispielsweise bei der 18.000 Euro-Regelung für berücksichtigungsfähige Ehegatten belässt. Hier sind Änderungen in der Beihilfe zum 01.04.2009 in Kraft getreten. Sonstige Abweichungen gegenüber der Bundesbeihilfe wurden nicht beschlossen.

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.04.2009 sind Änderungen der Beihilfe der Länder Thüringen und Schleswig-Holstein in Kraft getreten, ohne nennenswerte materielle Änderungen.

In Brandenburg gelten nach wie vor die Bundesbeihilfevorschriften (ohne Wahlleistungen)

Da die Beihilfe sich in den einzelnen Bundesländern unterscheidet, sind die nachfolgenden Aussagen nicht für alle Bundesländer gleich. Im Allgemeinen haben die Bundesländer jedoch Merkblätter zur Beihilfe erstellt, die man in der Regel schnell unter  dem Stichwort „Beihilfe Bundesland Merkblatt“ googeln kann.

Ärztliche Leistungen
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der entsprechenden Gebührenverzeichnisse für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ) beihilfefähig. Auch Heilpraktikerleistungen sind bis zum Mindestsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) beihilfefähig, sofern die erbrachten Leistungen wissenschaftlich allgemein anerkannt sind.

 

Stationäre Behandlung
Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes bei stationärer Behandlung in einem Mehrbettzimmer einer inländischen Krankenanstalt, in der die Bundespflegezusatzverordnung angewandt wird; sonst für Unterkunft und Verpflegung in der dritten Pflegeklasse. Die gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer oder in der zweiten Pflegeklasse ist in vielen Bundesländern ebenfalls beihilfefähig. Bei Unterbringung in einer Privatklinik sind die Kosten beihilfefähig, die auch in öffentlichen Einrichtungen anfallen würden.

 

Bei stationärer, teilstationärer sowie vor- und nachstationärer Behandlung ist die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterbringung im Zweibettzimmer beihilfefähig. Dabei wird jedoch die Erstattung für die Arztkosten (Wahlarzt) um einen vom Bundesland abhängigen Tagessatz gekürzt, ebenso wie die Erstattung für das Zweibettzimmer. Diese Kürzungen gelten häufig höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr. Einige Bundesländer verzichten auch auf die Kürzung der Leistung, wenn sich der Beamte bereit erklärt auf 13 Euro Gehalt je Monat zu verzichten.

 

Arzneimittel
Beihilfefähig sind Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, soweit diese bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen oder Verrichtungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers erbracht oder schriftlich verordnet wurden. Bei Festbeträgen sind darüber hinausgehende Kosten nicht beihilfefähig.

 

Heilbehandlungen
Heilbehandlungen (ärztlich verordnet), z.B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, logopädische Maßnahmen usw. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.

 

Hilfsmittel
Beihilfefähig sind Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung, und zwar die Kosten für Anschaffung und Reparatur. Zum Teil gelten Höchstbeträge. Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Hilfsmittel sind in einigen Ländern nur erstattungsfähig, soweit sie einen bestimmten Betrag jährlich übersteigen. Häufig werden Batterien für Hörgeräte und Pflege- bzw. Reinigungsmittel für Kontaktlinsen nicht erstattet.

 

Kieferorthopädische Behandlung
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sanatoriumsaufenthalte sind höchstens für die Dauer von drei Wochen beihilfefähig. Heilkuren sind nur noch für die Dauer von 23 Tagen beihilfefähig und zwar alle vier Jahre.

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr um einen festen Betrag gekürzt. Die Höhe dieses Betrages ist u.a. abhängig von der Besoldungsstufe und vom Bundesland. Diese Beteiligung nennt man Kostendämpfungspauschale.

Näheres zur Beihilfe von NRW finden Sie unter www.lbv.nrw.de unter „Merkblätter / Vordrucke“, „Verfügbare Merkblätter“, „Beihilfe“, dann „Beihilfe-Land“ = pdf-Datei.

BeamtInnen sind seit dem 01.01.2009 auch versicherungspflichtig. Damit bieten sich zwei Möglichkeiten:

  • Private Krankenversicherung in Ergänzung zur Beihilfe.Bei einer PKV lassen sich die nach Vorleistung der Beihilfe verbleibenden Prozentsätze absichern. Dann ergänzen sich die Beihilfe und die PKV zu 100% (Ausnahmen). Der Beitrag wird individuell bestimmt (siehe unten). Jedes Familienmitg-lied, das versichert sein soll, zahlt einen gesonderten Beitrag.
  • Gesetzliche Krankenversicherung, keine Nutzung der Beihilfe (Ausnahmen).Der Beitrag beträgt ca. 14,3% für die Kranken- und ca.1,95 % für die Pflegeversicherung (vom Bruttogehalt). Im Allgemeinen liegen die Beiträge deutlich über denen der PKV. Dafür sind die nichterwerbstätigen Familienmitglieder u. U. beitrags-frei mitversichert (Kinder, Ehegatte/in).


Einige Unterschiede zwischen GKV und PKV
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem eigenen Einkommen und/oder dem Einkommen des Ehepartners. Gesundheitszu-stand, Eintrittsalter und Geschlecht sind für den Beitrag unerheblich.
In der PKV müssen während der Mutterschutzfristen und der El-ternzeit weiterhin die gleichen Beiträge entrichtet werden. In der GKV werden ebenfalls Beiträge von BeamtInnen verlangt, die sich nach dem eigenen und dem Einkommen des Ehepartners richten und einen Mindestbeitrag nicht unterschreiten können (ca. 120 €).
In den Bereichen Gesundheitsprophylaxe (z.B. autogenes Training, Yoga, Rückenschulkurse), Rehamaßnahmen, ambulante und stationäre Kuren sind die Leistungen der PKV in der Regel schlechter als die der GKV (teilweise werden solche Leistungen von der PKV auch gar nicht angeboten).
Einige Bereiche, die die GKV abdeckt (z.B. die Kosten für eine Haushaltshilfe) deckt die Beihilfe ab, jedoch fast nie die PKV.
Interessant ist auch ein Leistungsvergleich im Bereich der großen Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle, Gehstützen). Bei der GKV ist es teilweise üblich, dass die Krankenkasse einen Zuschuss für einen rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung bezahlt, d.h. auch Hebegeräte u.ä.. Die PKV zahlt hier nicht.
Bei den Privaten Krankenversicherungen handelt um Unternehmen, die nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien arbeiten.

In der GKV besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Mit-glied der Kasse und der Kasse einerseits und zwischen den Ärzten und Krankenhäusern und der Kasse andererseits. Bei der PKV besteht ein Vertrag zwischen Krankenversicherer und Versicherungsnehmer einerseits und Arzt bzw. Krankenhaus und Patient andererseits. Im letzten Fall entsteht ein Spannungsfeld, wenn der Arzt sein Honorar verlangt, der Krankenversicherer aber die Erstattung versagt, weil die Behandlung nicht versichert war. Empfehlung: Bei hohen Kosten, insb. bei Psychotherapie, Zahnersatz, teuren Heilpraktikerleistungen, vorher Rücksprache mit dem Krankenversicherer halten / Kostenvoranschlag einreichen / Kostenübernahme schriftlich abklären.

Beiträge zur PKV für BeamtInnen

Die Beiträge zur PKV sind abhängig von der Gesellschaft, der Höhe der Leistungen, dem Geschlecht, dem Eintrittsalter und dem Zustand der Gesundheit des Antragsstellers bei Abschluss. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen führen wie in der GKV auch in der PKV zu Beitragsanpassungen. In der Vergangenheit waren es 5, 4 % branchendurchschnittlich, laut Recherchen eines brancheninternen Informationsdienstes. Damit lagen  die Beitragssteigerungen deutlich über der Inflation.

PKV-Einsteiger müssen für ihre Krankheitskostentarife (Tarife für ambulante, stationäre und Zahnleistungen) einen 10%-igen Alterssicherungszuschlag zahlen. Dies gilt bis zum 60. Lebensjahr. Ab dem 65. Lebensjahr werden aus dem Geld inkl. des vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten (Zins-) Überschusses anfallende Beitragserhöhungen ausgesetzt, solange, bis das angesparte Geld aufgebraucht ist. Ab dem 80. Lebensjahr sollen sogar Beitragsreduzierungen erfolgen, wenn noch Geld vorhanden ist.

Die Wahl eines Krankenversicherungsunternehmens ist von langfristiger Bedeutung. Ein späterer Wechsel ist wegen des dann höheren Eintrittsalters und den damit verbundenen höheren Beiträgen wenig sinnvoll. Neu aufgetretene Erkrankungen können zu-dem einen Versicherungswechsel verhindern.

 

Mögliche Kriterien für die Wahl einer Gesellschaft:

  • Leistungsunterschiede
  • Beitragsunterschiede
  • Beitragsstabilität
Wer möchte nicht eine preiswerte Krankenversicherung mit sehr guten Leistungen und möglichst hoher Beitragsstabilität haben. Diese Kombination ist einfach nicht möglich. Dennoch gibt es natürlich Unternehmen, die den genannten Wünschen eher entsprechen und solchen, die weit davon entfernt sind. Die Gründe liegen z.B.

  • in der unterschiedlichen Annahmepolitik (Angemessenheit von Risikozuschlägen)
  • in unterschiedlich hohen Verwaltungs- und Abschlusskosten
  • in einer mehr oder weniger seriösen Beitragskalkulation
  • In einer mehr oder weniger erfolgreichen Geldanlage der Un-ternehmen
  • In der Praktizierung von Tarifkonstanz: Viele Versicherer bringen immer wieder neue Tarife auf den Markt. Diese sind  zunächst besonders preiswert, werden aber nach relativ kurzer Zeit drastisch teurer. Wer ursprünglich mit günstigen Prämien angelockt wurde kann nun nicht mehr wechseln.. Sind auch diese Tarife nicht mehr konkurrenzfähig, dann  wird wieder ein neuer Tarif aufgelegt. Die alten Tarife werden geschlossen oder sie erhalten mangels Attraktivität keinen Zulauf mehr. Es liegt nahe, dass es wenig sinnvoll ist, bei einer solchen Gesellschaft versichert zu sein.


Wenig hilfreich bei der Auswahl einer PKV sind i.d.R. Tips und Aussagen von KollegInnen, die schon privat versichert sind. Sie haben keine Vergleichsmöglichkeiten. Vielleicht wurde damals einfach irgendein Vertrag unterschrieben, weil der Vertreter zu Besuch kam oder es wurde die Gesellschaft gewählt, bei der auch die Eltern versichert sind. Ein aktueller Vergleich der Angebote am Markt, der die individuellen Gegebenheiten und Wünsche berücksichtigt, ist entscheidend für die Wahl der richtigen Versicherung.

Im Dschungel der PKV kennen wir uns aus. Wir sind spezialisiert auf Versicherungen für BeamtInnen / BeamtInnen und bieten dazu unverbindliche Vorträge / Beratungsgespräche an. Dabei stellen wir viele verschiedene Gesellschaften vor.

Leider vertrauen einige Leute immer noch gutgläubig den Aussa-gen von Versicherungsvertretern, die im Auftrag eines Versiche-rungsunternehmens tätig sind und somit eher vertriebsorientiert arbeiten. Wir dagegen sind Sachwalter unserer Kunden, informieren unabhängig von Gesellschaftsinteressen und sind somit neutral.


Seit dem 1. Januar 1995 sind alle BundesbürgerInnen verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen. Es gilt der Grundsatz "Pflege folgt Kranken", d.h. die Pflegepflichtversicherung (PPV) muss bei einem Wechsel von der GKV in die PKV ebenfalls bei dem PKV-Unternehmen abgesichert werden. Es gibt keine Leis-tungsunterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaften und auch die Beiträge sind bis auf wenige Cent identisch. Sie richten sich nach dem Eintrittsalter.

Wer sich privat versichern möchte, sollte, wenn möglich, vier bis sechs Wochen vor dem Einstellungstermin einen Antrag stellen. Jedes Versicherungsunternehmen hat ein eigenes Antragsformular. Alle Versicherungsanträge enthalten Gesundheitsfragen, die wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Erscheint einem Versicherer das Risiko zu hoch, wird der Antrag abgelehnt oder es erfolgt ein Angebot, den gewünschten Versicherungsschutz gegen Zahlung eines Risikozuschlages zu übernehmen. Für die Risikoprüfung benötigt das Unternehmen Zeit. Wer rechtzeitig zum gewünschten Vertragsbeginn die Police vorliegen haben möchte, muss daher rechtzeitig eine Entscheidung fällen. WICHTIG: Bis die Annahmeerklärung der Versicherung vorliegt, müssen alle Veränderungen im Sinne der Antragsfragen, die sich nach der Antragsstellung ergeben, nachgemeldet werden.

WICHTIG ist die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag. In der Presse wird immer wieder über Fälle berichtet, in denen Versicherte von Ihren Versicherern die fristlose Kündigung erhalten aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (falsche oder unvollständige Angaben im Antrag). Nach einer solchen Kündigung ist es oft unmöglich eine neue Versicherung zu finden. Eine Rückkehr in die GKV ist meist nicht möglich.

Wenn Sie sich nicht bei uns beraten lassen können, dann lassen Sie sich auf keinen Fall dazu überreden, Gesundheitsangaben zu verschweigen. Geben Sie auch die Erkrankungen an, die Sie selbst für unerheblich halten. Sie allein sind für die Vollständigkeit der Angaben verantwortlich. Fragen Sie ggf. Ihren Arzt.

Anhand der folgenden, nicht vollständigen Auflistung sind schon mancher/m AntragstellerIn seine/ihre Krankheiten, Körperschä-den, Behinderungen und Beschwerden wieder eingefallen. Sie werden für die Beurteilung des Risikos als erheblich angesehen:
Erkrankungen von Augen, Blase, Bronchien, Darmwegen, Drüsen, Galle, Gelenken, Genitalien, Harnwegen, Haut, Herz, Knochen, Lunge, Magen, Muskeln, Nase, Nerven, Nieren, Ohren, Schilddrü-se, Wirbelsäule, sowie Arznei-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Allergien, Asthma, Blutarmut, Blutdruckerkrankungen, Durchblutungsstörungen, Diabetes, Eingeweidebrüche, Epilepsie, Gehirn- und Rückenmarkserkrankungen, Geistes- und Gemütsleiden (Psychotherapie, auch selbstbezahlte), Neurosen, vegetative Dystonie, Furunkulose, Geschlechtskrankheiten, Grieß- und Steinleiden, Hämorrhoiden, Krampfadern, Immunschwäche, Ischias, Kinderlähmung, Leukämie, Lähmungen, Krebs, Migräne, Missbildungen, Zysten, Myome, Komplikationen bei Schwangerschaften und Entbindungen, Sterilität, Unter-leibserkrankungen, Rheumatismus, Tuberkulose, Vergiftungen, Versteifungen, Zahn- und Kieferanomalien, Parodontose, Zahnbehandlungen und sonstige Erkrankungen. Gesundheitliche Veränderungen müssen ggf. sogar bis zur Annahme des Antrages durch den Versicherer nachgemeldet werden.

WICHTIG ist ferner, dass die Vorversicherung erst dann gekündigt werden sollte, wenn die neue Versicherung den Versicherungsschutz schriftlich zugesagt hat. Ausnahmen sind möglich – holen Sie jedoch bitte unbedingt unseren Rat ein.

Wer in der GKV freiwillig versichert ist, muss dort eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten, wenn der Sachbearbeiter keine Ausnahme macht. Mitglieder der GKV, deren Versicherungspflicht endet, müssen keine Kündigungsfristen einhalten. Den-noch sollten Sie sich rechtzeitig um alles kümmern, um eine freiwillige Weiterversicherung bei der GKV verlangen zu können, wenn es mit der privaten Krankenversicherung nicht klappen sollte.

Unter der Beamtenöffnungsaktion versteht man den selbst auferlegten Kontrahierungszwang von ca. 20 Gesellschaften der privaten Kranken-versicherungen. Darin haben diese sich verpflichtet Beamte auf Probe innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung eine Krankenver-sicherung anzubieten und zwar auch dann, wenn im Antrag so erhebli-che Vorerkrankungen angegeben werde, die üblicherweise zu einer Ab-lehnung des Antrages führen würden. Die betroffenen Versicherer bie-ten Ihre Krankenversicherung mit einem maximalen Risikozuschlag in Höhe von 30% an, Leistungsausschlüsse werden nicht gemacht. Aufge-nommen werden auch die Angehörigen der Antragsteller zu den glei-chen Bedingungen. Obwohl die äußeren Bedingungen gleich zu sein scheinen, gehen die Versicherer mit der Beamtenöffnungsaktion unter-schiedlich um. So verlangen einige Versicherer, dass der Antrag inner-halb von sechs Monaten nach der Verbeamtung gestellt wird. Andere wollen sogar den Versicherungsbeginn innerhalb dieser Frist festgelegt wissen. Es gibt Gesellschaften, die auch die Pflegepflichtversicherung mit dem Risikozuschlag belegen, andere verzichten darauf und auch auf einen Zuschlag auf Zahntarife, wenn in diesem Bereich keine Vorer-krankung vorliegt. Einige Gesellschaften bieten auch die Beihilfeergän-zungstarife an, andere wollen diese bei Vorliegen von erheblichen Vor-erkrankungen nicht anbieten.

Die Beamtenöffnungsaktion bietet Beamten also unter Umständen die einmalige Chance der privaten Krankenversicherung beizutreten, wenn auch zu etwas ungünstigeren Bedingungen. Die Versicherungsvermittler erhalten aber für die Verträge, die im  Rahmen der Beamtenöffnungsak-tion vermittelt werden, keine Courtage (Provision). Deswegen erheben wir in solchen Fällen ein einmaliges Honorar in Höhe von 250 €. Dafür betreuen wir Sie auch in der Zukunft und behalten gemeinsam mit Ihnen im Auge, ob es nicht möglich ist nach zwei oder drei Jahren den Risikozuschlag zu reduzieren oder ganz weg zu bekommen. Das muss aber im Einzelfalle genau geprüft werden.

Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. So steht es im BGB. Vor Ansprüchen, die man hiernach gegen eine Person als Privatperson - also nicht in Ausübung eines Berufes - geltend machen kann, bieten Privathaftpflichtversicherungen (PHV) Schutz. Gedeckt sind durch eine PHV die Gefahren des täglichen Lebens (z.B. Haftung aus der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen, Haftung als Fußgänger, Radfahrer, Haushaltsvorstand, Sporttreibender (mit Ausnahmen), Haltung zahmer Tiere (nicht Hunde, Pferde) usw., nicht jedoch bei Gebrauch motorisierter Fahrzeuge, häufig auch nicht beim Surfen und Segeln.

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) ist eine der ganz wichtigen freiwilligen Versicherungen.

Für die PHV gilt: Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur noch, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Für Studenten endet die Mitversicherung bei den Eltern spätestens mit Beendigung des ersten Studiums, möglicherweise, wenn die Versicherungsbedingungen es vorsehen, auch schon früher. Das bedeutet für Sie: Spätestens mit dem Abschluss des 1. Staatsexamens sind Sie nicht mehr in der Privaten Haftpflichtversicherung Ihrer Eltern mitversichert.

(Obige Ausführungen gelten nicht, falls ausdrücklich eine Single-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde).

Gute Haftpflichtversicherungen bieten heute Versicherungseinschlüsse, die noch vor wenigen Jahren unversicherbar waren. Diese können hier nicht alle aufgezählt werden.

Der Einschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist für Beamte und insbesondere für Lehrer sinnvoll. Zwar tritt der Dienstherr bei beruflich bedingten Haftpflichtschäden in Vorleistung. Er kann den Beamten bei grober Fahrlässigkeit jedoch in Regress nehmen. In einem solchen Fall leistet dann die Diensthaftpflichtversicherung. Der Aufpreis ist minimal.

Ebenfalls gegen Aufschlag können Beamte das Schlüsselverlustrisiko (für Dienstschlüssel) versichern. Verliert jemand seinen Schulschlüssel und muss deshalb die gesamte Schließanlage der Behörde / Schule erneuert werden, so ist das u.U. teuer. Die Versicherungsprämie ist gering.

BeamtInnen auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit ohne Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der ge-setzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dabei zahlt der Dienstherr die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmeranteile. Auch die Hinterbliebenen eines/einer Beamten/Beamtin auf Widerruf haben keinen Versorgungsanspruch, wenn der/die Beamte/Beamtin stirbt. Es werden lediglich die Bezüge für den Sterbemonat und ein Sterbegeld gezahlt.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % durch ein Dienstunfalleiden wird für die Dauer des Vorliegens der Schäden ein Unfallunterhaltsgeld gewährt.

Zu BeamtInnen auf Probe werden die Bewerber berufen, die sich zunächst in einer Probezeit bewähren müssen. Bei Dienstunfähigkeit werden BeamtInnen auf Probe generell entlassen. Sie haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung beruht. Werden sie durch eine Krankheit oder einen Unfall dienstunfähig, kann ein Unterhaltsanspruch gewährt werden.
Bei Tod werden einmalig die Bezüge für den Sterbemonat und ein Sterbegeld ausgezahlt. Ist der Tod durch einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung eingetreten, so besteht Anspruch auf Witwen- und Waisengeld.

Bei Dienstunfähigkeit werden BeamtInnen auf Probe nur dann in den Ruhestand mit einem Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung versetzt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Dienstbeschädigung oder einem Dienstunfall beruht.

BeamtInnen auf Lebenszeit haben die Durchgangsstationen "auf Widerruf" und "auf Probe" hinter sich gebracht. Bei Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Einen Anspruch auf Versorgung haben sie erst nach fünf ruhegehaltfähigen Dienstjah-ren.
Die Höhe der Versorgung bei Dienstunfähigkeit berechnet sich nach den bereits zurückgelegten Jahren im Beamtenverhältnis und den Jahren, die noch bis zum sechzigsten Lebensjahr zu-rückgelegt werden könnten. In "jungen" Dienstjahren beträgt der Anspruch auf Ruhegehalt ca. 35 %. Damit ist lediglich das Existenzminimum abgesichert.

Der Druck, dem LehrerInnen ausgesetzt sind, ist enorm. Die Auswirkungen der anstrengenden Arbeit auf die Gesundheit führen dazu, dass (in der Presse gibt es unterschiedliche Aussagen) 40 - 60 % aller Pensionierungen von Lehrern auf Grund von Dienstunfähigkeit notwendig werden.


Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Arbeitskraftverlust bringt finanzielle Folgen mit sich. Davor kann frau/man sich mit dem Abschluss einer privaten Berufsunfähig-keitsversicherung schützen. Dies ist besonders für BeamtInnen in den ersten Berufsjahren wichtig, da die staatliche Absicherung hier kaum vorhanden ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann zusätzlich zu einer privaten Renten- oder (wesentlich preiswerter) mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen werden. Bei letztgenannter sind lediglich Risikobeiträge zu zahlen. Rentenversicherungsbeiträge enthalten dagegen auch Sparanteile, die am Ende der Versicherungsdauer zu einer Auszahlung führen (Rente oder Kapital). Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn zu mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt.

Berufsunfähigkeit
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
(Beispiel aus ungünstigen Versicherungsbedingungen)

Dienstunfähigkeit
Wurde eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart, wird von Seiten der Versicherung Berufsunfähigkeit angenommen (und somit die versicherte Rente gezahlt), sobald Dienstunfähigkeit vorliegt. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die/der "Versicherte als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird."
Eine spezielle Dienstunfähigkeit (z.B. Polizeidienstunfähigkeit oder Feuerwehrdienstunfähigkeit) ist damit aber nicht versichert, sondern nur Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst.
Bei der Dienstunfähigkeitsklausel ist das Urteil des Amtsarztes für den Versicherer bindend. Der Amtsarzt entscheidet zum einen über de Umstand, dass z.B. nur noch ein geringes Ruhegehalt gezahlt wird, andererseits löst er Versicherungsleistungen aus. Besser ist dieses Risiko nicht abzusichern.

Verträge mit unterschiedlicher Versicherungs- und Leistungs-dauer
Die private Versicherungswirtschaft bietet auch Versicherungen an, bei denen Versicherungs- und Leistungsdauer unterschiedlich lang sind. Zweckmäßig sind solche Verträge für BeamtInnen, die noch nicht BeamtIn auf Lebenszeit sind. Denn erst nach fünf Dienstjahren und der Verbeamtung auf Lebenszeit entstehen bei Dienstunfähigkeit Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherren.

Mit dem Risiko auf Grund von Krankheit oder Unfall keinen oder zumindest nicht den erlernten oder angestrebten Beruf ausüben zu können, haben die meisten LeserInnen ihr bisheriges Leben lang gelebt, ohne dass eine ausreichende Vorsorge getroffen wurde. Mit dem Eintritt ins Berufsleben, mit dem ersten Kind oder dem Erwerb einer Immobilie  stellt sich erneut die Frage, ob und in welcher Höhe dieses Risiko abgesichert werden sollte. Folgt man Ausführungen von Verbaucherorganisationen und Wirtschaftszeitschriften, so wird die Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit als existentiell wichtig angesehen.

Neben der Absicherung durch eine Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer UV, die sich auf die Absicherung des unfallbedingten Invaliditätsrisikos beschränkt und damit finanziell günstiger ist.
Ein Beispiel: Versicherungssumme 100.000 € für Unfallinvalidität, 500 % Progression.

Invaliditätsgrad
Geldleistung
25 %25.000 €
50 %150.000 €
75 %325.000 €
100 %500.000 €

        
Die Progression greift bei Invaliditätsgraden über 25 %.
Der Invaliditätsgrad wird nach der sog. Gliedertaxe bemessen, die je nach Versicherung unterschiedlich gestaltet sein kann.

Zum Beispiel entsteht bei Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit
des kleinen Fingers= 10 %
einer Hand= 75 %
eines Armes= 80 %
eines Fußes 
= 70 %
eines Auges= 60 %
des Gehörs auf einem Ohr= 40 %.
der Stimme 
= 100 % Invalidität


Die Leistung wird u.U. anteilig gezahlt, wenn keine völlige Ge-brauchsunfähigkeit vorliegt oder addiert, wenn mehreres zusammenkommt. Sie wird ein Jahr nach dem Unfall fällig.

Der Jahresbeitrag für obiges Beispiel beträgt ca. 125 € inkl. 19 % Steuern. Hier liegen besonders verbraucherfreundliche Bedingungen zu Grunde. Geringere Progressionsstaffeln sind günstiger erhältlich.

Stirbt der/die ErnährerIn einer Familie, so entstehen oft finanzielle Schwierigkeiten. Bevor BeamtInnen nun teuere Kapital-Lebensversicherungen abschließen, was am Markt gerne verkauft wird, sollten sie auch über eine Risikolebensversicherung nach-denken. Versichert ist nur eine Todesfallleistung, die an die im Vertrag begünstigte Person gezahlt wird. Läuft der Vertrag aus, so wird keine Leistung fällig (das ist bei der Kapitallebensversicherung anders).

Bei einer Versicherungssumme von 50.000 € und einer Versicherungsdauer von 10 bis 15 Jahren (Mann/Frau kann vorher kündigen) zahlt man/frau zwischen 5 € und 10 € monatlich, je nach Eintrittsalter und Dauer der Versicherung (Angaben auch hier ohne Gewähr). Dabei sind die Überschüsse des Versicherers schon sofort verrechnet.

Das Problem läßt sich auf sehr viele verschiedene Weisen angehen: sparen, ein Haus/Aktien/Gold kaufen, Renten- oder Lebensversicherungen abschließen und vieles mehr. An dieser Stelle sein nur so viel gesagt:

  • Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt die Basis der Altersvorsorge dar
  • Wer eine Versicherung zum Zwecke der Altersvorsorge abschließen möchte, sollte sich unbedingt ausführlich beraten lassen. Die Produktvielfalt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Steuerliche Absetzbarkeit und die Versteuerung der Leistungen eines Produktes zur Altersversorgung sind zu berücksichtigen und sehr kompliziert. Außerdem erwirtschaften unterschiedliche Anbieter bei ähnlichen Produkten durchaus erheblich unterschiedliche Erträge für Ihre KundInnen. An dieser Stelle ist eine ausführliche Behandlung dieses Themas nicht möglich. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Wir hoffen, dass alle Leserinnen und Leser nun ein wenig vertrauter mit der auf sie zukommenden Problematik bzgl. Versicherungen sind. Sicherlich sind auch noch Fragen offen geblieben, über die wir gerne miteinander sprechen können. Wir beraten auch zu anderen Versicherungen, die hier nicht angesprochen wurden. Eine Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch ist notwendig. Sie erreichen uns unter 0800-32472255.


Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge, was den Inhalt dieser Seite angeht, sind wir stets dankbar.

Obwohl der Gesamttext einigen schon als zu umfangreich erscheinen mag, so konnte dennoch nicht alles gesagt werden. Es  besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Terminwunsch